Die drei Zuschussgruppen


Es gibt drei Zuschussgruppen, die sich wie folgt darstellen:

Regelversorgung:

Diese entspricht weitestgehend den bisherigen Leistungen, z. B. die Versorgung eines Seitenzahnes mittels einer Vollgusskrone (Metallkrone). Die prothetische Regelversorgung wird weiterhin über einen vertragszahnärztlichen Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse beantragt und der Festzuschuss anhand der Bonusregelung ermittelt. Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt direkt zwischen Zahnarzt und Kranken-kasse. Der Patient erhält die Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil.

Die so genannten Begleitleistungen zum Zahnersatz, wie beispielsweise Röntgenaufnahme, Injektion, Zahn-Aufbaufüllung werden für den Versicherten zuzahlungsfrei) als Sachleistungen über die Krankenversicherungskarte abgerechnet.

Gleichartige  Versorgung:

Diese entsprich weitestgehend den bisherigen Leistungen, zuzüglich Mehrkostenvereinbarungen, z.B. die Versorgung eines Seitenzahnes mittels einer keramisch verblendeten Vollgusskrone. In diesem Fall werden die prothetischen Regelversorgungen zuzüglich privatzahnärztlich berechneten Mehrkosten für Wunschleistungen auf einem vertraglichen Heil- und Kostenplan aufgeführt. Der Behandlungsplan muss der Krankenkasse zur Festzuschussprüfung vorgelegt werden. Nach Behandlungsende werden die Kosten für die Regelversorgung direkt zwischen Zahnarzt und Krankenkasse abgerechnet. Der Eigenanteil sowie die Mehrkosten für die Wunschleistungen werden dem Patienten in Rechnung gestellt.

Andersartige Versorgung:

Mit der Wahl von andersartigem Zahnersatz wünscht der Patient/Versicherte eine vollständig über die Regelversorgung hinausgehende andersartige prothetische Versorgung. Zum Beispiel eine herausnehmbare Brücke statt der in der Regelversorgung vorgesehenen Modellgussprothese.

Auch in diesen Fällen ist vor Behandlungsbeginn ein vertragszahnärztlicher Heil- und Kostenplan auszustellen und der Krankenkasse zur Prüfung der Festzuschüsse vorzulegen. Aufgrund des vom Versicherten gewählten andersartigen Zahnersatzes wird die Gesamt-behandlung dem Patienten allerdings privatzahnärztlich in Rechnung gestellt. Zur Rechnungslegung wird die privatzahnärztliche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) herangezogen. Die zahntechnischen Leistungen werden ebenfalls nicht anhand der vertraglich vereinbarten Zahntechnikerkosten zur Abrechnung gelangen.

Der Patient ist verpflichtet, die Gesamtkosten an den Zahnarzt zu zahlen. Bei Vorlage der Rechnungsunterlagen, bekommt der Versicherte den Festzuschuss für die Regelversorgung zurückerstattet. Sämtliche Begleitleistungen, wie beispielsweise Röntgenaufnahmen, Injektionen, Zahn-Aufbaufüllungen, die im Zusammenhang mit gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz erbracht werden, wird der Zahnarzt privat berechnen. Eine Kostenbeteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt in diesen Fällen nicht.

Zahnersatz, der im Zusammenhang mit Implantatversorgungen geplant wird, die so genannte Suprakonstruktion, ist grundsätzlich andersartiger Zahnersatz, der privatzahnärztlich zur Abrechnung gelangt. Es sei denn, die Ausnahmeindikation zur Implantatversorgung läßt eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu.