Elternzeit


Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich Ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrecht zu erhalten. Eltern haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf drei Jahre Elternzeit - bis der Nachwuchs das dritte Lebensjahr vollendet hat. Wobei die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes unverändert angerechnet wird.

Gleichzeitig mit der Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von 2 Jahren hinausgehende Elternzeit, die mit Zustimmung des Arbeitgebers noch bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden kann, muss erst 8 Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden.

Zudem gibt es weiterhin die Option - nach Absprache mit dem Arbeitgeber -, sich ein Jahr Elternzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes "aufzusparen". Überdies haben beide Elternteile nach wie vor die Möglichkeit, sich bei der Elternzeit abzuwechseln. Wobei der Gesetzgeber das gemeinsame "Schultern" der Elternzeit jetzt unter Umständen mit einer längeren Bezugsdauer des Elterngeldes honoriert.

Unverändert beitragsfrei bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei versicherungspflichtig Beschäftigten während der Elternzeit. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden drei Kindererziehungsjahre auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie selbst darüber bestimmen, wem die Kindererziehungszeit gutgeschrieben werden soll. Ein Wechsel der Zuordnung unter den Eltern ist möglich. Soll dem Vater die Erziehungszeit zugerechnet werden, müssen die Eltern dies rechtzeitig mit Wirkung für künftige Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären. Die Zuordnung kann rückwirkend nur für höchstens 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Andernfalls wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugerechnet.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Stunden (zusammen 60 Stunden) ausüben. Väter und Mütter sind also nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selber übernehmen.